Siehe Absatz 2.2.41.1.13 des ADN:

"Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgefhrt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prfberichts vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Befrderungsbedingungen enthalten. [...]"

Diese BAM-Nr. reprsentiert die Sammeleintragung an sich - ihr wurde nach Absatz 4.1.7.1.4 Buchstabe a) des ADR die Verpackungsmethode OP5 zugeordnet. Eventuell ist im Genehmigungszeugnis der zustndigen Behrde eine Verpackungsmethode mit einer niedrigeren OP-Nummer angegeben, wenn der selbstzersetzliche Stoff die Kriterien des Handbuchs Prfungen und Kriterien Absatz 20.4.2 b) nur in einer kleineren Verpackung erfllt.

Unter Umstnden kann auf die Angabe des Gefahrzettels nach Muster 1 verzichtet werden (siehe Sondervorschrift 181).